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Das Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers; der Geschädigte kann daher die Kosten in vollem Umfang ersetzt verlangen, auch wenn einzelne Reparaturpositionen im Nachgang als nicht erforderlich oder überhöht festgestellt werden. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung führt dazu, dass ein Geschädigter grundsätzlich auch solche Sachverständigenkosten einfordern kann, die objektiv betrachtet nicht erforderlich waren, sofern dies im Rahmen seiner subjektiven Erkenntnismöglichkeiten nicht erkennbar war und ihn kein Auswahlverschulden trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |