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Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem berührungslosen Unfall ist, dass über die bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten des Fahrers das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat und das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Für die Bestimmung, ob ein Fahrverhalten zu einem berührungslosen Unfall beigetragen hat, ist der Eintritt einer konkreten kritischen Verkehrslage maßgeblich. Für das Vorliegen einer solchen konkreten kritischen Verkehrslage ist die Klagepartei vollumfänglich beweisbelastet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |