|
1. Zum Nachweis des Unfallhergangs durch den Geschädigten nach § 286 ZPO. 2. Zum Nachweis einer Kollisionsabsprache durch den Schädiger/Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach § 286 ZPO (hier: trotz Bekanntschaft und Vorschäden nicht geführt). (Leitsätze des Gerichts) |