|
Eine auf einem innerstädtischen Gehweg in Gehrichtung verlaufende scharfkantige Aussparung mit einer Tiefe von bis zu 3,2 cm kann eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein, u. a. weil Fußgänger beim Betreten der Kante mit dem Fuß seitlich umknicken und sich dadurch verletzen können. Wenn die Stelle für einen Fußgänger, der durch sie gestürzt ist, bei der Einhaltung der von ihm zu fordernden Eigensorgfalt als Gefahrenstelle erkennbar war, begründet dies in der Regel sein Mitverschulden. Eine Einschränkung der Verkehrssicherungspflicht für scharfkantige Höhenunterschiede im Gehwegbereich allein wegen ihrer Erkennbarkeit kommt allenfalls für außergewöhnlich hohe Niveauunterschiede in Betracht, die schon mit beiläufigem Blick als für die Gehsicherheit gefährliche Unebenheit erkannt werden können. (Leitsätze des Gerichts) |