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Die nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der wechselseitig verwirklichten Betriebsgefahren führt zu einer Alleinhaftung des Beklagten zu 1), wenn dessen Fahrzeug mit der bereits über einen längeren Zeitraum geöffneten hinteren linken Fahrzeugtür des klägerischen Pkw kollidiert und der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sich vor und während der Öffnung der Tür nach anderen Verkehrsteilnehmern vergewissert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |