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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen ist, indem das Beklagtenfahrzeug im Zuge eines geplanten Linksabbiegevorgangs gegen das klägerische Fahrzeug gefahren ist. Das Gericht geht ferner davon aus, dass der Beklagte zu 1) den Abbiegevorgang nicht hinreichend angezeigt hat und die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs einen hinreichenden seitlichen Abstand eingehalten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |