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Bei sexuellem Missbrauch von Kindern, der sowohl 'Hands-on'-Geschehen als auch sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt umfasst, tritt § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter den schwereren Formen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 und des § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB zurück. Diese konkurrenzrechtliche Würdigung gilt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |