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Der Begriff des 'Gebrauchs' eines Kraftfahrzeugs in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geht über den 'Betrieb' im Sinne des § 7 StVG hinaus und umfasst auch Entladevorgänge mittels fahrzeugspezifischer Einrichtungen, solange das Kraftfahrzeug oder seine Vorrichtungen dabei unmittelbar beteiligt sind. Ein Schaden, der durch das Entladen von Transportgut in einen falschen Behälter mittels fahrzeugspezifischer Einrichtungen eines Silofahrzeugs entsteht, ist dem 'Gebrauch' des Fahrzeugs zuzurechnen und fällt in den Deckungsbereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |