|
Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis zum Schädiger vollumfänglich ersatzfähig, auch wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen sind. Dies gilt auch für Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen, sowie für Kosten von Corona-Schutzmaßnahmen, da der Geschädigte keinen Einfluss auf deren Durchführung hat und ihm die Erkennbarkeit fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |