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Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, wenn der Unfall für beide Unfallparteien unter Beachtung der durch einen Idealfahrer angewendeten Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre. Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist ein Verstoß gegen §§ 6, 1 Abs. 1 StVO (Einfahren in Engstelle) schwerer zu gewichten als ein Verstoß gegen §§ 11 Abs. 3 HS 1, 1 Abs. 1 StVO (Nichtverzichten auf Vorrang bei erforderlicher Verkehrslage), was zu einer Haftungsquote von 67 % zu 33 % zu Lasten des Einfahrenden führen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |