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Landgericht Duisburg v. 03.02.2023: Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall; Haftungsverteilung bei Kollision in Engstelle




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 03.02.2023 - 10 O 85/20) hat entschieden:

   Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, wenn der Unfall für beide Unfallparteien unter Beachtung der durch einen Idealfahrer angewendeten Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre. Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist ein Verstoß gegen §§ 6, 1 Abs. 1 StVO (Einfahren in Engstelle) schwerer zu gewichten als ein Verstoß gegen §§ 11 Abs. 3 HS 1, 1 Abs. 1 StVO (Nichtverzichten auf Vorrang bei erforderlicher Verkehrslage), was zu einer Haftungsquote von 67 % zu 33 % zu Lasten des Einfahrenden führen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Duisburg ist insbesondere in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i. V. m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt im Hinblick auf den Beklagten zu 1) aus §§ 12, 13 ZPO, da der Beklagte zu 1) seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Duisburg hat. Die örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf die Beklagte zu 2) folgt aus § 39 ZPO, da diese sich zur Sache rügelos eingelassen hat.

II.

Die Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat aus übergeleitetem Recht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 6.000,00 € aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, 1 PflVG i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, 421 BGB.

Der Versicherungsnehmerin der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Ersatzanspruch zu (s. dazu unter a.), welcher aufgrund der klägerischen Zahlung an die Versicherungsnehmerin auf die Klägerin jedenfalls in Höhe der geltend gemachten 6.000,00 € übergegangen ist (s. unter b.), § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.

a.

Die Versicherungsnehmerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.543,13 €, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, 1 PflVG i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, 421 BGB. Die Beklagten haften für die Schäden der klägerischen Versicherungsnehmerin zu einer Quote von 33 %, § 17 Abs. 1 und 2 StVG.

Der Versicherungsnehmerin ist unstreitig bei Betrieb des Beklagtenfahrzeuges i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG ein Schaden an dem durch sie geleasten PKW des Typs P. entstanden. Als aufgrund des Leasingsvertrages berechtigte Besitzerin ist die Versicherungsnehmerin im Rahmen der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG insbesondere auch aktivlegitimiert (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669, beck-online). Es kann zudem dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) Halter oder Führer des Beklagtenfahrzeuges war, da diesen jedenfalls auch ein nach § 18 Abs. 1 StVG erforderliches Verschulden trifft. Die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG streitet für ein Verschulden des Beklagten zu 1). Die Beklagtenseite hat diese Vermutung auch nicht widerlegt.

In Folge dessen ist unstreitig ein Schaden in Höhe von netto 19.827,66 € (19.608,66 € + 219,00 €) entstanden, § 249 BGB. Es waren aufgrund der Berechtigung der Versicherungsnehmerin zum Vorsteuerabzug Nettobeträge zugrunde zu legen. Für die durchgeführte Reparatur sind ersatzfähige Kosten in Höhe von 19.608,66 € (netto) angefallen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Abschleppkosten in Höhe von 219,00 € (netto) waren aufgrund der fehlenden Fahrtüchtigkeit ebenfalls zur Wiederherstellung erforderlich und sind demnach ersatzfähig, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin ist aber um einen Verschuldensanteil von 67 % und damit auf 6.543,13 € zu kürzen, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG. Es steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW ein überwiegendes Verschulden - mit einer Quote von 67 % - zur Last zur legen ist.

Soweit eine Haftung nicht bereits wegen des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist, hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, Urteil vom 7.02.2012 - VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953). Im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG gilt eine wechselseitige Beweislast, jede Partei hat diejenigen Umstände zu beweisen, die für das Fehlverhalten des Gegners sprechen.

aa.

Ein unabwendbares Ereignis i. S. d. §17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Unfall für beide Unfallparteien unter Beachtung der durch einen Idealfahrer angewendeten Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.

Ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG liegt vor, wenn der jeweilige Unfallbeteiligte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat und der Unfall trotz Anwendung dieser Sorgfalt eines Idealfahrers nicht hätte abgewendet werden können.

Insofern war der Unfall weder aus der Sicht der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW noch aus der Sicht des Beklagten zu 1) unvermeidbar. Ein Idealfahrer wäre anstelle der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW nicht in die Engstelle eingefahren bzw. hätte dieser in der hinter dem Kleintransporter befindlichen Lücke gehalten, als er das Beklagtenfahrzeug entgegenkommen sah. Anstelle des Beklagten zu 1) hätte ein Idealfahrer in der Engstelle gehalten, um so eine Kollision zu verhindern.

Der Sachverständige hat hierzu in schlüssiger, widerspruchsfreier und überzeugender Weise ausgeführt, dass sowohl die Fahrerin das herannahende Beklagtenfahrzeug - bevor sie in die Engstelle einfuhr - wahrnehmen konnte, als auch dass es dem Beklagten zu 1) möglich gewesen wäre, durch ein Abbremsen und weiter rechts fahren in der Engstelle, die Kollision zu verhindern. Soweit die Zeugenaussage der Fahrerin und Zeugin O., wonach sie das Beklagtenfahrzeug erst habe kommen sehen, als sie bereits in die Engstelle eingefahren und an der Lücke vorbeigefahren sei, dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung widerspricht, ist den Ausführungen des Sachverständigen nach Würdigung des Gerichts Vorzug zu gewähren. Der Sachverständige hat auf der Grundlage eines Weg-Zeit-Diagramms widerspruchsfrei dargestellt, dass sich das Beklagtenfahrzeug im Sichtbereich der Fahrerin befand, als sie in die Engstelle ein- und damit auf die Gegenfahrbahn fuhr. Maßgeblich ist demnach, dass die Fahrerin den Beklagten zu 1) unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte wahrnehmen müssen und hierauf entweder durch Anhalten vor der Engstelle oder aber spätestens in der hinter dem Kleintransporter befindlichen und hinreichend großen Lücke reagieren müssen. Dass die Fahrerin den Beklagten zu 1) laut ihrer Zeugenaussage nicht gesehen hat, spricht gegen die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch die Fahrerin.

Auch folgt das Gericht den überzeugenden sachverständigen Ausführungen, wonach es dem Beklagten zu 1) zwar nicht mehr möglich gewesen sei, vor der Engstelle zu halten, es aber jedenfalls möglich gewesen wäre, die Kollision durch die Reduktion der Geschwindigkeit und ein weiteres rechts fahren zu verhindern. Ein solches Verhalten wäre von einem Idealfahrer zu erwarten gewesen.

bb.

Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist - trotz zunächst gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge - von einer Haftungsquote von 67 % zu 33 % zu Lasten der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW und damit zu Lasten der Versicherungsnehmerin auszugehen, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG. Der durch die Fahrerin begangene Verstoß gegen §§ 6, 1 Abs. 1 StVO ist schwerer zu gewichten als der Verstoß des Beklagten zu 1) gegen §§ 11 Abs. 3 HS 1, 1 Abs. 1 StVO.

(1)

Der Beklagte zu 1) hat gegen § 11 Abs. 3 HS 1 StVO sowie jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 StVO verstoßen.

Nach § 11 Abs. 3 HS 1 StVO muss der Vorrangberechtigte auf seinen Vorrang verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert. Nach § 1 Abs. 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr zudem ständige Vorsicht und Rücksichtnahme.

Der Beklagte zu 1) hatte vorliegend zwar gemäß § 6 Satz 1 StVO Vorrang vor der entgegenkommenden Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW, da sich auf der Fahrspur dieser parkende Fahrzeuge befanden, an denen diese unter Mitbenutzung der durch den Beklagten befahrenen Spur links vorbeifahren wollte. Aber dieser Vorrang gilt gerade nicht ohne jede Einschränkung, § 11 Abs. 3 HS 1 StVO. Auch wenn es dem Beklagten nach den belastbaren Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr möglich war, vor der Engstelle zu halten und die entgegenkommende Fahrerin passieren zu lassen, so hätte es die vorliegende Verkehrslage erfordert, dass der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit reduziert und sein Fahrzeug weiter nach rechts lenkt. Der Beklagte fuhr im Zeitpunkt der Kollision noch 45 km/h. Ein Ausweichen auf den angrenzenden Fahrrad- und Gehweg war hierfür nicht erforderlich. Die Pflicht zum Verzicht auf den Vorrang galt gerade deshalb, weil es der Fahrerin im Zeitpunkt des Einfahrens des Beklagten zu 1) in die Engstelle nicht mehr möglich war, in die Lücke hinter dem Kleintransporter einzufahren, was nach den Feststellungen des Sachverständigen - welchen sich das Gericht anschließt - auch für den Beklagten zu 1) erkennbar war.

Jedenfalls die Wahrung des allgemeinen Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 1 StVO hätte ein Abbremsen und weiter rechts fahren des Beklagten zu 1) erfordert. Diesen Pflichten ist der Beklagte zu 1) nicht nachgekommen.

(2)

Die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW hat gegen § 6 Abs. 1 StVO und jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 StVO verstoßen.

Nach § 6 Abs. 1 StVO muss wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. § 6 StVO beinhaltet dabei nicht nur eine Regelung darüber, welches Fahrzeug zuerst an einer Engstelle vorbeifahren darf, wenn beim Passieren der Engstelle nicht mehr genug Platz für zwei nebeneinander befindliche Fahrzeuge verbleibt. Das heißt, die Vorschrift ist nicht erst dann einschlägig, wenn der am Hindernis Vorbeifahrende den Gegenverkehr wahrgenommen hat. Vielmehr ergeben sich aus § 6 StVO auch dieser Situation vorausgehende Sorgfaltspflichten des wartepflichtigen Fahrzeuges, auf dessen Fahrbahn sich das Hindernis befindet. Danach muss der Wartepflichtige vor einer unübersichtlichen Engstelle besonders vorsichtig prüfen, ob das Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde. Ist an einer unübersichtlichen Engstelle Gegenverkehr nicht erkennbar, so darf nur mit größter Vorsicht an einem Hindernis unter Benutzung der Gegenfahrbahn vorbeigefahren werden, unter Umständen ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, so dass bei Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeuges sofort angehalten werden kann, d.h. wenn beim Vorbeifahren am Hindernis an unübersichtlicher Stelle jederzeit Gegenverkehr auftauchen kann, so muss der Vorbeifahrende sofort anhalten oder die Gegenfahrbahn räumen können (KG Berlin, Urteil vom 02.07.2007 - 22 U 198/06, juris).

Die Fahrerin wäre verpflichtet gewesen, den herannahenden Beklagten zu 1) passieren zu lassen, da sich auf der Fahrspur der Fahrerin parkende PKW befanden, an denen diese links vorbeifahren wollte. Dabei wäre es der Fahrerin nach den Feststellungen des Sachverständigen - die das Gericht für überzeugend hält - möglich gewesen, den Beklagten zu 1) vor dem Einfahren in die Engstelle durch die Fahrerin wahrzunehmen und das eigene Fahrverhalten hierauf abzustimmen. Die Fahrerin hätte jedenfalls - vorausschauend - in der hierfür hinreichend großen Lücke vor dem Kleintransporter halten können und müssen. Es kann dabei dahinstehen, ob die Fahrerin den Beklagten zu 1) vor dem Einfahren in die Engstelle und vor dem Passieren der Lücke tatsächlich wahrgenommen hat, da sie insofern jedenfalls gegen die einer solchen Situation vorausgehenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat (vgl. OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 24.04.2020 - 7 U 225/19). Dabei steht vorliegend - anders als in dem durch das KG entschiedenen Fall bzgl. einer unübersichtlichen Engstelle - nach Überzeugung des Gerichts fest, dass sich das Beklagtenfahrzeug im Sichtfeld der Fahrerin befand. Diese hätte das Fahrzeug unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Zudem hätte die Fahrerin im Zeitpunkt, in dem sie die Engstelle nicht mehr räumen konnte, da sie an der Lücke hinter dem Transporter vorbeigefahren war, anhalten müssen. Auch insoweit steht trotz gegenteiliger Zeugenaussagen der Zeugin O. und der Beifahrerin und Zeugin N. nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der durch die Zeugin O. geführte PKW im Zeitpunkt der Kollision nicht stand, sondern noch mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 km/h fuhr. Das Auslesen des "Event data recorder" blieb zwar erfolglos, aber nach den sachverständigen Feststellungen - die das Gericht für überzeugend hält - geben die Spuren an der Unfallörtlichkeit konkrete Anhaltspunkte darauf, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht still stand.

Die Fahrerin hat insoweit jedenfalls auch das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 StVO missachtet.

(3)

Nach Abwägung der der wechselseitigen Verursachungsbeiträge überwog der Verursachungsbeitrag der Fahrerin den Beitrag des Beklagten zu 1). Das Gericht hält eine Haftungsquote von 33 % zu 67 % zu Lasten der Versicherungsnehmerin für angemessen, wonach sich ihr Anspruch auf 6.543,13 € reduziert (19.827,66 € x 0,33).

Auch wenn es die Verkehrssituation geboten hat, dass der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit verringert und weiter rechts fährt, wodurch die Kollision vermieden worden wäre, so hat die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW die Verkehrssituation dadurch provoziert, dass sie entgegen ihrer Wartepflicht in den Engbereich eingefahren ist, nicht vorsorglich in die nächstmögliche Lücke eingeschert ist und den PKW nicht zum Sillstand gebracht hat (vgl. auch zu einer Haftungsquote von 67% zu Lasten des Wartepflichtigen OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.1992 - 12 U 1034/91, NZW 1993, 195; zu einer Haftungsquote von 70% zu Lasten des Wartepflichtigen LG Hamburg, Urteil vom 12.02.1971 - 6 S 196/70, MDR 1971, 579). Gegen eine höhere Haftungsquote zu Lasten der Versicherungsnehmerin (so z. B. KG Berlin, Urteil vom 02.07.2007 - 22 U 198,66, juris) spricht vorliegend, dass nach der Beweisaufnahme feststeht, dass auch der Beklagte zu 1) die Kollision durch ein Abbremsen hätte verhindern können.

cc.

Die Beklagten haften gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, 421 BGB als Gesamtschuldner.

b.

Die Klägerin hat gegenüber der Versicherungsnehmerin einen Schaden in Höhe von 19.327,66 € ersetzt. Es bestand ein Selbstbehalt der Versicherungsnehmerin in Höhe von 500,00 €. Unter Beachtung des Quotenvorrechts ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ein Anspruch in Höhe von 6.043,13 € (6.543,13 € - 500,00 €) auf die Klägerin übergegangen, § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG. Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO war entsprechend des Klageantrags aber nur ein Anspruch in Höhe von 6.000,00 € zu tenorieren.

2.

Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4, 709 Satz 1 und 2 ZPO

Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2023/10_O_85_20_Urteil_20230203.html - DE:LGDU:2023:0203.10O85.20.00

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