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Der Kläger hat den Unfall durch Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften selbst verursacht; zudem ist die Betriebsgefahr seines Traktor-Schwader-Gespanns höher anzusetzen als diejenige des unfallbeteiligten Pkw. Für die Einstandspflicht für Kraftfahrzeugschäden bei Unfällen im Straßenverkehr ist maßgeblich, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht wurde, wobei nur feststehende und sich auf den Unfall ausgewirkte Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten berücksichtigt werden dürfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |