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Dem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführer obliegt aufgrund § 10 Satz 1 StVO eine besonders hohe Sorgfaltspflicht, die bis zur vollständigen Eingliederung in den fließenden Verkehr andauert. Die Verletzung dieses Vorfahrtsrechts indiziert grundsätzlich sein Verschulden. Können aufgrund fehlender Beweismittel (hier: Lichtbilder des geschädigten Pkw) durch den Sachverständigen keine abschließenden Feststellungen zum Unfallhergang getroffen werden, kann dies die Haftungsquote beeinflussen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |