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Ein zuvor klinisch stummer, dem Kläger keine Beschwerden verursachender Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule kann durch einen Verkehrsunfall dergestalt aktiviert werden, dass er zu erheblichen Beschwerden führt. Die Schadensneigung des Klägers aufgrund vorhandener degenerativer Veränderungen führt zwar nicht zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, ist jedoch mindernd bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, da die Beschwerden auch unfallunabhängig hätten auftreten können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |