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Ein Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall besteht nicht, wenn der Kläger in die Beschädigung seines geparkten Fahrzeugs im Rahmen eines manipulierten Unfallereignisses eingewilligt hat. Zudem sind Schäden, die nach dem Sachverständigengutachten nicht auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen sind, mangels Verursachung nicht ersatzfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |