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Die originär dem Geschäftsführer der Halterin obliegende Pflicht zur Sichtprüfung des Originalführerscheins kann wirksam auf eine in das Unternehmen eingegliederte und mit Führungsaufgaben betraute Person delegiert werden. Die Delegation bedarf keiner besonderen Form und erfordert grundsätzlich keine vorherige Vermittlung von rechtlichen Kenntnissen oder Hinweisen auf Fälschungsmerkmale. Legt ein Beschäftigter einen EU-Führerschein vor, darf von einer ordnungsgemäß erteilten Fahrerlaubnis ausgegangen werden; eine gesteigerte Prüfungspflicht oder anlasslose Abklärung besteht ohne besondere Anhaltspunkte nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |