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Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten können die Sätze der Schwacke-Tabelle herangezogen werden, sofern keine konkret günstigeren Angebote aufgezeigt werden. Verzögerungen in der Werkstatt sind dem Schädiger als Reparaturrisiko anzulasten, nicht dem Geschädigten. Ein Abzug für ersparte Aufwendungen (Eigenersparnis) ist auch bei geringer Fahrstrecke gerechtfertigt, und Kosten für einen Reparaturablaufplan sind erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |