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Die merkantile Wertminderung ist ein Entschädigungsanspruch im Sinn des § 251 BGB und nicht eine Schadensersatzposition im Sinn des § 249 II BGB. Sie ist in vollem Umfang ohne Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung zu erstatten, da § 251 BGB anders als § 249 II 2 BGB keine Regelung enthält, dass die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen ist, wenn diese tatsächlich anfällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |