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Ein Verkehrsunfall stellt für keine Partei ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar, wenn er durch äußerste mögliche Sorgfalt eines 'Idealfahrers' hätte abgewendet werden können. Dies ist der Fall, wenn die vorausfahrende Klägerin für einen Fuchs, der lediglich neben der Fahrbahn saß und nicht auf diese lief, eine Vollbremsung durchführt, und der nachfolgende Verkehr diese Bremsung nicht rechtzeitig erkennt und darauf reagiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |