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Die Kosten für die Begutachtung eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs sind als Sachfolgeschaden grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten, auch wenn einzelne Positionen gekürzt wurden, da es für den Laien nicht erkennbar ist, dass diese nicht gerechtfertigt oder überhöht wären. Verbringungskosten zu einer weiter entfernten "Werkstatt des Vertrauens" sind hingegen nicht erstattungsfähig, wenn eine nächstgelegene Werkstatt zur Begutachtung oder Reparatur zur Verfügung gestanden hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |