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Das Gericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion mit Kopfschmerzen erlitten hat. Diese Überzeugung stützt sich auf die informatorische Anhörung der Klägerin, die Vernehmung des Zeugen, einen ärztlichen Durchgangsbericht sowie Sachverständigengutachten, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsaufnahmen von 5-7 km/h (erster Aufprall) und 1-6 km/h (zweiter Aufprall) feststellten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |