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Ein Pkw-Fahrer, der in einen bevorrechtigten Radweg einfährt, haftet für die Folgen einer Kollision mit einem Rennradfahrer auch dann, wenn der Radfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit (hier: 42 km/h) unterwegs war und den Unfall bei angepasster Geschwindigkeit (hier: 36 km/h) hätte vermeiden können, sofern der Pkw-Fahrer den Radfahrer hätte erkennen können und dessen Geschwindigkeit unterschätzte. Die Haftung kann in einem solchen Fall auch über ein bereits außergerichtlich anerkanntes Teil-Anerkenntnis von 40% hinaus vollumfänglich (= 100%) für zukünftige materielle Schäden festgestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |