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Landgericht Bielefeld v. 13.10.2022: Zur Haftung bei Unfall durch Bergeseil einer Winde: Abgrenzung vom Fahrzeugbetrieb und fehlende Fahrlässigkeit bei Freigabesignalen




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 13.10.2022 - 8 O 383/21) hat entschieden:

   Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG scheitert, wenn der Unfall durch das Seil einer Bergewinde ausgelöst wird und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs nicht mehr nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung zurechenbar ist, da sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Fahrlässigkeit ist zu verneinen, wenn der Fahrer aufgrund eindeutiger Freigabesignale davon ausgehen durfte, dass die Bergung abgeschlossen und das Fahrzeug zur Abfahrt bereit war und alle Seile gelöst waren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"
und
Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I) Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, sie folgen insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB.

1) Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG scheitert bereits daran, dass der Unfall nicht durch das Kraftfahrzeug des Klägers, sondern durch das Seil der Bergewinde ausgelöst worden ist und damit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs nicht mehr nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung zurechenbar ist (BGH, NJW 2017, 1173; Burmann, in; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 7 StVG Rn. 9). Vielmehr hat sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht (BGH, NJW 2004, 1375).

2) Der Beklagte zu 1) haftet auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist u.a. derjenige zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der den Körper und die Gesundheit eines anderen widerrechtlich und schuldhaft verletzt. Eine Haftung des Beklagten zu 1) scheitert daran, dass ihm nicht das hierfür erforderliche Verschulden zur Last gelegt werden kann. Eine solches liegt dann vor, wenn der Beklagte zu 1) vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

a) Vorsätzliches Handeln liegt schon erkennbar nicht vor, da der Beklagte zu 1) den Kläger nicht wissentlich und wollentlich verletzt hat.

b) Aber auch fahrlässiges Handeln ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zu verneinen.

aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zeuge F., nachdem das Fahrzeug des Zeugen C. aus der Senke befreit war, um das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nach vorne gegangen ist, das vorne am Fahrzeug befestigte Seil löste und dieses dem Beklagten zu 1) mit den Worten "Okay" bzw. "Gut" in das Fahrzeug reichte. Dies ergibt sich aufgrund der Aussage des Zeugen E., welcher die Kammer folgt. Der Zeuge vermochte die Ereignisse anschaulich zu beschreiben und hat dabei Erinnerungslücken offengelegt. Überdies wird die Aussage durch die Bekundungen des Zeugen F. gestützt.

bb) Unter Zugrundelegung dieses Geschehens ist das Verhalten des Beklagten zu 1) auch nicht als fahrlässig zu bewerten. Fahrlässigkeit liegt vor bei der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dies setzt eine Erkennbarkeit (BGH NJW-RR 2006, 965; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 276 Rn. 20) sowie eine Vermeidbarkeit (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 276 Rn. 21) des schädigenden Erfolgs voraus, wobei auf einen objektiven Maßstab des jeweiligen Verkehrskreises (BGH NJW 2003, 2022 [2024]; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 276 Rn. 15) abzustellen ist. Geboten ist ein Verhalten, das ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, NJW 2007, 762).

Da der Kläger unstreitig gerufen hatte, "Fahrzeug ist frei; gut" durfte der Beklagte zu 1) zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge F. vorne um sein Fahrzeug gegangen war, das vordere Seil abgemacht und ihm mit den Worten "Okay/ gut" das Seil zum Fenster reingegeben hatte davon ausgehen, dass nicht nur die Bergung abgeschlossen, sondern sein Fahrzeug auch wieder zur Abfahrt bereit gewesen ist. Denn den Abschluss der Bergung hatte bereits zuvor der Kläger mit den Worten "Fahrzeug ist frei; gut" mitgeteilt. Daher konnte der Beklagte zu 1) die Äußerung des Zeugen F. nur so verstehen, dass das sein Fahrzeug nun zur Abfahrt bereit war. Dies gilt um so mehr, als dass der Zeuge F. nach vorne ging, also vom Heck des Fahrzeugs kam. Der Beklagte zu 1) konnte demnach davon ausgehen, dass nicht nur das vorne an seinem Fahrzeug befestigte Seil gelöst worden war, sondern auch das hinten an seinem Fahrzeug befestigte Seil der Bergewinde.

II) Die Nebenforderungen teilen das Schicksal des Hauptanspruchs.

III) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2022/8_O_383_21_Urteil_20221013.html - DE:LGBI:2022:1013.8O383.21.00

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