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Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG scheitert, wenn der Unfall durch das Seil einer Bergewinde ausgelöst wird und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs nicht mehr nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung zurechenbar ist, da sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Fahrlässigkeit ist zu verneinen, wenn der Fahrer aufgrund eindeutiger Freigabesignale davon ausgehen durfte, dass die Bergung abgeschlossen und das Fahrzeug zur Abfahrt bereit war und alle Seile gelöst waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |