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Derjenige, der ein Fahrzeug führt, muss sowohl beim Rückwärtsfahren als auch beim Anfahren vom Fahrbahnrand eine Gefährdung anderer ausschließen; nur überblickbarer und mit Gewissheit freier Raum darf rückwärts befahren werden. Für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, wenn der Unfall in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |