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Die Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall ist abzuweisen, wenn der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Die Beweislast für das Stehen des eigenen Fahrzeugs in der Ausgangsparkposition trägt der Kläger; kann dieser Beweis nicht erbracht werden und gelingt dem Beklagten der volle Beweis des Gegenteils, dass das Klägerfahrzeug aus der Parkposition heraus angefahren ist, ist die Klage unbegründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |