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Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) führt zu einer maßgeblichen Haftung des Unfallverursachers. Befestigte Dreiecksflächen im Scheitelpunkt spitzwinklig verlaufender Straßen sind nach der Verkehrsanschauung Flächen, die dem fließenden Verkehr dienen und stellen keinen 'anderen Straßenteil' im Sinne des § 10 StVO dar. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge kann eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |