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1. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls (im Anschluss an BGH Urt. v. 18.01.2005 - VI ZR 115/04, r+s 2005, 303 Rn. 15; OLG Hamm Beschl. v. 13.7.2021 - 7 U 66/20, r+s 2022, 105 = juris Rn. 10). 2. Ein "unabwendbares Ereignis" kann deshalb - wie hier - für den Fahrer eines Pkw angenommen werden, dem in einer Linkskurve ein Motorradfahrer in seiner Spur entgegen kommt, obwohl der Fahrer des Pkw den Zusammenstoß durch ein Ausweichen seinerseits in die Gegenfahrspur des Motorradfahrers technisch hätte vermeiden können. (Leitsätze des Gerichts) |