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Die Beweislast für das Vorliegen eines unfallbedingten Gesundheitsschadens obliegt dem Versicherungsnehmer, wobei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen, erforderlich ist. Eine Leistungspflicht aus der Unfallversicherung scheidet aus, wenn krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gemäß den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind, es sei denn, die Störung wurde durch eine unfallbedingte organische Verletzungsfolge hervorgerufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |