Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Düsseldorf v. 02.08.2022: Zur Kausalität von Gesundheitsschäden nach Verkehrsunfall in der Unfallversicherung und Ausschluss psychischer Beeinträchtigungen




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.08.2022 - 9a O 83/21) hat entschieden:

   Die Beweislast für das Vorliegen eines unfallbedingten Gesundheitsschadens obliegt dem Versicherungsnehmer, wobei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen, erforderlich ist. Eine Leistungspflicht aus der Unfallversicherung scheidet aus, wenn krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gemäß den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind, es sei denn, die Störung wurde durch eine unfallbedingte organische Verletzungsfolge hervorgerufen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 30.000,00 EUR aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 178 Abs. 1 VVG. Danach ist der Versicherer bei einer Unfallversicherung verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarte Leistung zu erbringen. Gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 VVG sowie Ziff. 1.2 der Versicherungsbedingungen KT2015U der Beklagten liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 VVG vermutet.

Im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 23. August von 2016 kann von einer plötzlichen Einwirkung von außen ausgegangen werden. Ob eine Gesundheitsschädigung vorliegt kann aber dahinstehen. Denn eine Leistungspflicht scheidet jedenfalls aus anderen Gründen aus.

Erforderlich ist dass die Gesundheitsschädigung Folge des Unfallereignisses ist. Dies richtet sich nach den Grundsätzen der Adäquanztheorie. Danach ist ein Unfallereignis für den Eintritt der Gesundheitsschädigung kausal, wenn es im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen und ganz unwahrscheinlichen, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, solche Folgen auszulösen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 - IV ZR 43/97 - juris, Rn. 15). Zur Bejahung eines Kausalzusammenhangs ist es nicht erforderlich, dass die Gesundheitsschädigung allein durch das Unfallereignis verursacht wurde, eine Mitursächlichkeit genügt (vgl. BeckOK VVG/Jacob VVG, § 178 Rn. 27). Die Beweislast für das Vorliegen eines unfallbedingten Gesundheitsschadens obliegt dem Versicherungsnehmer. Erforderlich ist nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass der Unfallzusammenhang zwar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, aber es bedarf eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - IV ZR 116/11 - juris, Rn. 9).

Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger der Beweis des Kausalzusammenhangs nicht gelungen. Es steht nicht zu einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen, fest, dass die von dem Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen auf den Verkehrsunfall vom 23. August 2016 zurückzuführen sind.

Das Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. T vom 6. Dezember 2021 ist dahingehend negativ ergiebig, beziehungsweise unergiebig.

Der Sachverständige ist unter Berücksichtigung der Aktenlage zum Zeitpunkt der Begutachtung und der Durchführung einer eigenen Untersuchung zu der gutachterlichen Beurteilung gekommen, dass die aufgeführten Verletzungen (anhaltende HWS-Schmerzen mit Hartspann und Kribbelparästhesien rechter Arm, Nacken- und Kopfschmerzen, Zervikobrachialgie, Lumbalgie, contusio spinalis, cervicale Myelomalazie, Schädigung des Rückenmarkes bei C4-C8, schlaffe Parese des rechten M. deltoideus und Schleudertrauma mit Blockaden HWS und BWS) nicht durch den Unfall vom 23. August 2016 verursacht bzw. mitverursacht wurden. Darüber hinaus könne eine HWS-Zerrung nach gutachterlicher Beurteilung nicht durch den Unfall vom 23. August 2016 verursacht worden sein.

Das Gericht hat keinen Anlass, nach diesen von den Parteien nicht angegriffenen, überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. T abzuweichen oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Sachverständige hat die erforderliche Sachkenntnis und ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Darüber hinaus ist das Gutachten gedanklich nachvollziehbar und stimmig begründet.

Mit Blick auf etwaige psychische Beeinträchtigung scheidet eine Leistungspflicht vor dem Hintergrund aus, dass krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gemäß Ziff. 4.2.6 der Versicherungsbedingungen KT2015U der Beklagten ausgeschlossen sind, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Diese Klausel ist auch wirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03 - juris). Etwas anderes würde gemäß Ziff. 4.2.6. der Versicherungsbedingungen KT2015U der Beklagten nur dann gelten, wenn die krankhafte Störung durch eine unfallbedingte organische Verletzungsfolge hervorgerufen wurde, wobei die Beweislast wiederum beim Kläger liegt. Dass die krankhafte Störung durch eine unfallbedingte organische Verletzungsfolge hervorgerufen wurde, steht jedoch ebenfalls nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Sachverständige Dr. med T hat ausgeführt, dass nach orthopädisch-unfallchirurgischer Beurteilung eine traumatische Ursache nicht abgeleitet werden kann. Auch diesbezüglich schließt sich das Gericht den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen an.

Mangels bestehenden Hauptanspruchs scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2022/9a_O_83_21_Urteil_20220802.html - DE:LGD:2022:0802.9A.O83.21.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum