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Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen vorliegen, die den Inhaber der Fahrschulerlaubnis für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen (§ 34 Abs. 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hs. 2 FahrlG). Eine deutlich überdurchschnittliche Durchfallquote der Fahrschüler in der praktischen Prüfung über einen mehrjährigen Zeitraum kann ein gewichtiges Indiz für fortdauernde gröbliche Pflichtverstöße gegen die Ausbildungspflichten nach § 12 FahrlG i. V. m. der Fahrschüler-Ausbildungsordnung und die Überzeugungspflichten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 FahrschAusbO sein, die die Unzuverlässigkeit begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |