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Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Dies gilt auch für Kosten der Schadensfeststellung (z.B. Hebebühne), die fälschlich in das Sachverständigengutachten aufgenommen wurden, auf dessen Basis der Reparaturauftrag erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |