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Bei der Ermittlung von Mietwagenkosten ist auf die Klasse des angemieteten Fahrzeugs abzustellen. Die Kosten für die Haftungsreduktion sind erstattungsfähig, unabhängig von der gewählten Art der Versicherung für das eigene Fahrzeug. Eine Schätzung der Kosten des Normaltarifs anhand der Mittelwerte von Schwacke und Fraunhofer ist zulässig; von der Beklagtenseite vorgelegte Vergleichsangebote erschüttern diese Schätzgrundlage nicht, wenn deren Verfügbarkeit im Anmietzeitpunkt nicht sichergestellt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |