Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Augsburg v. 17.06.2022: Zur Ermittlung von Mietwagenkosten im Schadensfall: Fahrzeugklasse, Haftungsreduktion, Eigenersparnis und Schätzgrundlage




Das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 17.06.2022 - 12 C 763/22) hat entschieden:

   Bei der Ermittlung von Mietwagenkosten ist auf die Klasse des angemieteten Fahrzeugs abzustellen. Die Kosten für die Haftungsreduktion sind erstattungsfähig, unabhängig von der gewählten Art der Versicherung für das eigene Fahrzeug. Eine Schätzung der Kosten des Normaltarifs anhand der Mittelwerte von Schwacke und Fraunhofer ist zulässig; von der Beklagtenseite vorgelegte Vergleichsangebote erschüttern diese Schätzgrundlage nicht, wenn deren Verfügbarkeit im Anmietzeitpunkt nicht sichergestellt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen und Haftungsfreistellung
und
Zumm Abzug der Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 293,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2022 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 31% und die Beklagte 69% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 428,16 € festgesetzt.

Gründe:


a. Fahrzeugklasse

Es ist auf die Klasse des angemieteten Fahrzeugs abzustellen (OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019 - 7 U 39/19 = BeckRS 2019, 29887).

b. Ermittlung der Mietwagenkosten nach Tage

Die Ermittlung der Mietwagenkosten erfolgt durch Aufteilung des größten Zeitraums der Listen (hier 7 Tage) und Mulitplikation mit der Anzahl der Miettage (so zuletzt: OLG Düsseldorf, Urteil vm 05.03.2019, Az. 1-1 U 74/128 = DAR 2019, 329).

c. Haftungsreduktion

Die Kosten für die Haftungsreduktion sind erstattungsfähig, unabhängig von der gewählten Art der Versicherung für das eigene Fahrzeug. Vielmehr ist aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten nachvollziehbar, wenn der das zumeist junge Mietfahrzeug, das ja nicht ihm selbst gehört, sogar entsprechend besser absichern möchte, als sein eigenes, eventuell schon älteres Fahrzeug.

Der in Ansatz gebrachte Modus-Wert der Schwacke-Liste ist dem arithmetischen Mittel hinzuzurechnen, da die Fraunhofer-Liste keine Erhebungen zu diesem Punkt enthält.

d. Eigenersparnis

Eine Eigenersparnis war nicht in Abzug zu bringen, nachdem die Klägerin einen um 1 Klasse niedrigeren Wagen angemietet hat.

e. Vergleichsangebote der Beklagten

Die von der Beklagtenseite vorgelegten Vergleichsangebote führen nicht dazu, dass die vom Gericht gewählte Schätzgrundlage erschüttert wird. Vielmehr ist eine Schätzung der Kosten des Normaltarifs anhand der Mittelwerte von Schwacke und Fraunhofer zulässig (BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08; zuletzt auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, Az. 1-1 U 74/128 = DAR 2019, 329). Die a. Angebote sind nicht geeignet, da nicht sichergestellt ist, dass dieses Angebot im Zeitpunkt der Anmietung durch die Klägerin verfügbar waren.

3. Verzugszinsen

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-15639

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