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Grundsätzlich besteht eine Erstattungspflicht für Abschleppkosten nur bis zur nächsten zumutbaren Werkstatt. Ist der Geschädigte jedoch nicht Eigentümer eines Leasingfahrzeugs und vertraglich verpflichtet, der Leasinggesellschaft auf Verlangen Auskunft über den Standort des Fahrzeugs und Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung zu geben, kann es ihm nicht zugemutet werden, zur Geringhaltung des Schadens Diskussionen mit der Leasinggesellschaft zu provozieren. Die Besonderheit, dass die Leasinggesellschaft Vorgaben machen durfte, wo der Schaden am Pkw begutachtet werden soll, ist bei der Schadenregulierung zu akzeptieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |