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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gegen seine Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen, wenn er das Fahrzeug nach einem ersten Abschleppen zu einer nahegelegenen Werkstatt ein zweites Mal zu einer weit entfernten Werkstatt verbringen lässt, ohne gewichtige Gründe hierfür vorzubringen. Erforderlich sind in der Regel nur die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt. Eine Erstattung ist zudem nicht gegeben, wenn die Abschleppkosten zur Schadensbehebung nicht erforderlich waren, weil das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und dies durch eine Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen hätte geklärt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |