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Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nummer 1 StGB liegt vor, wenn sich im Kontakt von Hund und Rad eine dem Straßenverkehr innewohnende typische Gefahr realisiert, die in § 28 Abs. 1 Satz 1 StVO eine entsprechende Regelung erfahren hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |