|
Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so sind nach Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst in einer geschlossenen Darstellung die als erwiesen angesehenen Tatsachen festzustellen, bevor in der Beweiswürdigung darzulegen ist, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Auf die Darstellung der Feststellungen kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn solche zum objektiven Tatgeschehen überhaupt nicht möglich waren. Die fehlende Einlassung des Angeklagten und die mangelnde Qualität oder Widersprüche in der Aussage der Nebenklägerin rechtfertigen keinen Verzicht auf Feststellungen, wenn weitere Beweismittel zumindest in Teilbereichen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |