|
Eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Ermüdung im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO ist nicht schon dadurch dargetan, dass nachträglich geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe trotz dazu gegebener Möglichkeit keinen Schlaf gefunden, da die geistige Leistungsfähigkeit auch durch Ruhe und Entspannung ohne Schlaf wiederhergestellt werden kann. Hat ein Angeklagter Rauschmittel zum späteren Weiterverkauf erworben, so erfüllt dies hinsichtlich der erworbenen Gesamtmenge die Voraussetzungen des unerlaubten Handeltreibens mit dieser selbst dann, wenn er nachträglich einen Teil zum Eigenverbrauch abzweigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |