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Für die Frage, ob der Versuch einer Straftat fehlgeschlagen, beendet oder unbeendet ist, kommt es auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sog. Rücktrittshorizont). Lässt sich den Urteilsfeststellungen dieses Vorstellungsbild, das zur revisionsgerichtlichen Prüfung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen und ergibt es sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe oder dem äußeren Geschehensablauf, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |