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Für die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) ist eine konkretisierende Darlegung des Zusammenhangs zwischen dem diagnostizierten Störungsbild und der festgestellten Tat erforderlich; die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie allein genügt nicht. Zudem sind bei § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB zusätzliche Feststellungen zu der erforderlichen konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert zu treffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |