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1. Die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO ist nicht gewahrt, wenn es zwar zu einem "doppelten Schulterblick" kommt, der zweite Schulterblick jedoch nicht unmittelbar vor dem Abbiegen erfolgt. 2. In die Abwägung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG kann eine erhöhte Betriebsgefahr motorisierter Zweiräder aufgrund ihrer Beschleunigungsfähigkeit und Instabilität einzustellen sein, wenn diese - wie hier aber nicht - unfallursächlich geworden ist (in Fortschreibung zu OLG Hamm Urt. v. 30.5.2016 - 6 U 13/16, NJW-RR 2017, 149 = juris Rn. 38). 3. Zur Schmerzensgeldbemessung bei mehrfragmentärer dislozierter Unterschenkelfraktur mit Kompartmentsyndrom, dislozierter Fraktur des linken Mittelfußknochens mit Fußkompartment und CRPS ("Morbus Sudec"). (Leitsätze des Gerichts) |