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Ansprüche gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer eines Fahrzeugs sind gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, wenn das Schadensereignis auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt liegt vor bei einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte herbeigeführten Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann. Das Umstürzen eines kompletten Baumes auf die Fahrbahn ohne begünstigende Witterungsverhältnisse, der für den Fahrer unabwendbar war, erfüllt diese Voraussetzungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |