|
Ein Kläger kann im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche des Kaskoversicherers geltend machen, wenn dieser ihn zur klageweisen Geltendmachung seiner Ansprüche konkludent ermächtigt hat und sowohl Kläger als auch Kaskoversicherer ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung durch den Kläger haben. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt vor, wenn eine Laderampe in die Fahrbahn ragt und nicht ausreichend gekennzeichnet ist (§ 53b Abs. 5 StVZO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |