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Das Erstgericht ist im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 Abs. 1 StVG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs aufgrund des groben Verschuldens des Beklagten zu 1) vollständig zurücktritt und den Beklagten die Alleinhaftung zukommt. Das Fahrverhalten des Klägers vor den Überholvorgängen ist für die zivilrechtliche Schadensersatzverpflichtung unerheblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |