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Die für die Haftungsbegründung notwendige kausale Primärverletzung muss vom darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten nach dem Maßstab des § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Ein Automatismus, dass bei Unterschreiten einer gewissen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung grundsätzlich von einem Ausschluss der Unfallkausalität jeglicher Primärverletzungsfolgen auszugehen wäre (sog. Harmlosigkeitsgrenze), ist nicht anzuerkennen. Zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste sind für den medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung, da der Arzt als Therapeut und nicht als Gutachter handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |