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Der Kläger ist hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten aktivlegitimiert, da er Eigentümer des Fahrzeugs ist. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Fahrzeugs durch die Beklagte besteht nicht, wenn keine inhaltlichen Einwände gegen das Gutachten erhoben wurden. Die Abtretung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen steht der Aktivlegitimation des Klägers auf Freistellung von diesen Kosten nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |