Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Kempten v. 12.05.2022: Zum Nachweis der Unfallkausalität von Hüftkopfnekrose, chronischem Schmerzsyndrom und posttraumatischer Belastungsstörung




Das Landgericht Kempten (Urteil vom 12.05.2022 - 31 O 1173/20) hat entschieden:

   Der Nachweis der Unfallkausalität für eine Hüftkopfnekrose, ein chronisches Schmerzsyndrom oder eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Verkehrsunfall erfordert mehr als die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs und wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht. Lediglich eine zeitlich begrenzte Anpassungsstörung konnte als unfallbedingt nachgewiesen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Kempten (Allgäu) sachlich gemäß §§ 23, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß §§ 32 ZPO, 20 StVG zuständig.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Dem Kläger stehen als Insolvenzverwalter des Schuldnervermögens von Frau keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 22.12.2014 zu.

Es besteht weder ein Anspruch auf Zahlung eines über den von der Beklagten auf Schmerzensgeld gezahlten Betrages von 13.000,00 Euro hinausgehenden höheren Schmerzensgeldes noch auf Zahlung des geltend gemachten Verdienstausfalls, der den auf Verdienstentgang bereits von der Beklagten gezahlten Betrag von 25.000,00 € übersteigt.

1. a) Die Insolvenzschuldnerin hat aufgrund des Unfalls vom 22.12.2014, für den die Beklagte dem Grunde nach zu 100% haftet, unstreitig eine distale Unterschenkelfraktur links und einen durch den Airbag verursachten Schlag auf die Brust erlitten.

Aufgrund dieser unfallbedingten Verletzungen war sie ebenfalls unstreitig vom 22.12.2014 bis 19.01.2015 in stationärer Behandlung im Klinikum K. und anschließend vom 19.01.2015 bis 25.02.2015 in Kurzzeitpflege in der Katholisch-Evangelischen Sozialstation F..

Nach dem Bericht des Klinikums Kaufbeuren vom 13.01.2015 wurde bei der Insolvenzschuldnerin eine Rippenserienfraktur rechts und eine Sternumfraktur festgestellt, die (wohl) auf den durch den Airbag verursachten Schlag auf die Brust zurückzuführen sind.

b) Dagegen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die von ihm weiter behaupteten Verletzungen und Beschwerden der Insolvenzschuldnerin mit Ausnahme einer zeitlich begrenzten Anpassungsstörung unfallbedingt waren.

aa) So hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass die bei Frau eingetretene Hüftkopfnekrose durch den streitgegenständlichen Unfall vom 22.12.2014 verursacht wurde.

Der Sachverständige Dr. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.08.2021, gegen das von keiner der beiden Parteien Einwendungen erhoben wurden, überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die bei dem Frontalzusammenstoß erlittene komplizierte Unterschenkelfraktur links zustande gekommen sei, da der Pedalraum in Richtung der Patientin eingestaucht worden sei und zwar mit solcher Wucht, dass es durch die axiale Krafteinleitung zu der komplizierten Unterschenkelfraktur mit Gelenkbeteiligung gekommen sei. Da das Knie in der sitzenden Fahrerposition mit Sicherheit zumindest teilweise gebeugt und nicht gestreckt gewesen sei, komme es in solchen Fällen zumindest nicht zu gröberen Kraftfortleitungen auf das Kniegelenk und auch nicht auf das Hüftgelenk. Es seien auch weder während des primären Krankenhausaufenthalts noch in den Kontrolluntersuchungen bis Oktober 2015 irgendwelche Schmerzen und/oder Einschränkungen im Hüftgelenk von Frau zu eruieren gewesen.

Der Sachverständige Dr. ... kommt zu der Beurteilung, dass es im Bereich der Hüfte nicht zu einer nennenswerten Prellung und/oder Kontusion, geschweige denn zu einem Knochenbruch oder einer Gelenkluxation gekommen sei. Auch das MRT vom 11.01.2017 zeige lediglich die Hüftkopfnekrose und keinerlei frühere Frakturfolgen.

Da Frau im Rahmen des erlittenen Unfalls überhaupt keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verletzung im Hüftbereich geboten und es auch keine Symptome einer Hüftverletzung nach dem Unfall gegeben habe, kann nach den ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. die im Verlauf 10 Monate später aufgetretene Schmerzsymptomatik, die auf eine Hüftkopfnekrose hindeuten könne, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall zurückgeführt werden. Zwar ergeben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Risikofaktoren für das Erleiden einer Osteonekrose, jedoch sei ein großer Anteil der Hüftkopfnekrosen eben auch idiopathisch auftretend und somit schicksalhaft bzw. ohne erkennbare Ursachen.

Der Sachverständige Dr. kommt letztlich zu der Beurteilung, dass die am 11.01.2017 im MRT diagnostizierte Hüftkopfnekrose, die erst 10 Monate nach dem Unfall erste Beschwerden gezeigt habe, mit Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt ist. Es spreche mehr dagegen als dafür.

Allein die bloße Möglichkeit, dass die Hüftkopfnekrose Unfallfolge sein kann, genügt nicht für den vom Kläger zu erbringenden Nachweis.

bb) Der Kläger hat auch nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass die Insolvenzschuldnerin Frau unfallbedingt zunehmend an erheblichen Schmerzen gelitten und unfallbedingt ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt hat.

Der Sachverständige Dr. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.08.2021 insoweit ebenfalls überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass gemäß den Berichten in der Akte die Heilung auch inklusive der posttraumatischen Beschwerden bezüglich der Unterschenkelfraktur, der Rippenserienfraktur und der Sternumfraktur stadiengerecht und nicht von besonderen Schmerzen begleitet gewesen sei. Das chronische Schmerzsyndrom, das in der Fachklinik En. während der stationären Therapie vom 15.03.2016 bis 22.04.2016 diagnostiziert worden sei, sei Folge der unfallunabhängigen Hüftkopfnekrose und daher nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehend.

Insgesamt kommt der Sachverständige Dr. zu der Beurteilung, dass sich aufgrund der Unfallfolgen kein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt hat. Nach Implantation der H-TEP links seien die Schmerzen auch weitgehend restituiert gewesen.

cc) Der Kläger hat zudem den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass sich bei Frau unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung mit entsprechender Medikation (Schmerzmittel Psychopharmaka) eingestellt hat.

Der Sachverständige Dr. kommt auf dem Fachgebiet Neurologie in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.08.2021 nachvollziehbar und überzeugend zu der Beurteilung, dass die von ihm im einzelnen näher dargelegten Kriterien A bis F im Achsensystem des DSM für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt seien.

Auch diesbezüglich wurden von den Parteien keine Einwendungen erhoben.

c) Allerdings hat der Kläger, der behauptet hat, dass bei der Insolvenzschuldnerin unfallbedingt eine klinisch relevante depressive Symptomatik aufgetreten sei, zumindest insoweit den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass bei Frau unfallbedingt eine zeitlich begrenzte Anpassungsstörung aufgetreten ist.

Der Sachverständige Dr. kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.08.2021 nachvollziehbar und überzeugend zu der Beurteilung, dass im Zuge der stattgehabten unfallbedingten Verletzungen und insbesondere auch der erst verzögert stattfindenden Rehabilitation eine psychoreaktive Störung im Sinne einer Anpassungsstörung eingetreten ist.

Eine Anpassungsstörung sei ein subjektives Leiden und eine emotionale Beeinträchtigung mit Einschränkung der sozialen Funktionen und Leistungen nach entscheidenden Lebensveränderungen oder belastenden Ereignissen (zum Beispiel einem schweren Unfall mit länger anhaltenden Schmerzen und Behandlungen). Die Störung beginne meist innerhalb von Monaten nach dem belastenden Ereignis und halte durchaus auch einmal länger als 6 Monate an. Anpassungsstörungen (F43.2), die früher auch "depressive Reaktion" oder "reaktive Depression" genannt worden seien, würden insgesamt eine nicht unproblematische Diagnose darstellen. Es handele sich um ein Problem im Graubereich zwischen "normaler" und "außergewöhnlicher" Belastung.

Zum Auftreten einer Anpassungsstörung werde im Unterschied zu einer posttraumatischen Belastungsstörung davon ausgegangen, dass die Beschwerden in der Regel innerhalb der 1. Woche nach dem schädigenden Ereignis in Erscheinung treten und nicht erst mit teilweise längerer Latenz.

Mit Blick auf die aktuelle Gutachtenliteratur geht der Sachverständige Dr. im vorliegenden Fall von einer doch erheblichen Anpassungsstörung aus und nimmt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit/Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit/der Invalidität von 30% für einen Zeitraum von 1 Jahr an. Er sieht die verzögerte Ausheilung der peripheren Verletzungen als Grund für die Annahme einer prolongierten Anpassungsstörung.

Für die Zeit nach Ende 2015 kann der Sachverständige Dr. allerdings keinen Zusammenhang mehr zwischen den bis heute bestehenden psychischen Auffälligkeiten und dem Unfall und seinen Folgen herstellen.

Der Sachverständige Dr. ordnet die in der weiteren Folge beklagten psychiatrischen Auffälligkeiten von Frau, die auch heute noch psychopharmakologisch behandelt werden, als dominierend unabhängig und persönlichkeitsimmanent begründet ein.

d) Weiter kommt der Sachverständige Dr. zu der Diagnose, dass aufgrund des Unfalls eine Commotio cerebri aufgetreten ist.

e) Soweit der Kläger im Hinblick auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 24.08.2021 aufgrund der von Frau ... beklagten psychiatrischen Auffälligkeiten mit psychopharmakologischer Behandlung im Schriftsatz vom 12.10.2021 vorgetragen hat, dass ein unfallabhängiger Wandel der Persönlichkeit von Frau anzunehmen sei, hat er den ihm insoweit obliegenden Nachweis nicht erbracht.

Der Sachverständige Dr. ... hat insoweit in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.01.2022, gegen das keine Einwendungen erhoben wurden, überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei Frau keine relevante Persönlichkeitsstörung bestehe. Hierfür würden sich keine Hinweise ergeben.

Es habe sich lediglich, wie auch unter 1. c) näher ausgeführt, eine psychoreaktive Störung entwickelt, die im Zuge der verzögerten Ausheilung der körperlichen Unfallfolge als prolongierte Anpassungsstörung bis Ende 2015 anerkannt werden müsse.

Für die Zeit danach bestehe eine Dysthymie, die nicht mehr auf den Unfall zurückgeführt werden könne, sondern als eigenständige psychiatrische Auffälligkeit bei Frau zu gelten habe.

Auch für die Unfallbedingtheit dieser Dysthymie hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht.

f) Der Kläger hat auch nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass die stationären Aufenthalte in der Fachklinik En. im Jahr 2016 sowie Im Klinikum G.P. im Jahr 2017 unfallbedingt erforderlich waren.

Ebenfalls hat er keinen Nachweis für seine von der Beklagten bestrittene Behauptung erbracht, dass im Jahr 2015 überhaupt, noch dazu unfallbedingt, eine stationäre Behandlung in der Fachklinik En. stattgefunden hat.

2. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Sachverhalts ist das von der Beklagten bereits gezahlte Schmerzensgeld von 13.000,00 € für die tatsächlich unfallbedingt entstandenen Verletzungen und Beschwerden von Frau auf jeden Fall angemessen und entspricht der billigen Entschädigung gemäß § 253 Abs. 2 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch der weiteren Bundesgerichte (vgl. im einzelnen BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16.09.2016 - VGS 1/16, insbes. Rz. 47 ff., m.w.N.) hat das Schmerzensgeld eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion).

Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der "billigen Entschädigung" ist im Ergebnis nach dem Wortlaut, systematisch, historisch und teleologisch dahin auszulegen, dass bei der Bemessung der "billigen Entschädigung" durch den Richter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden dürfen.

Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe hat das Gericht die folgenden für die Bemessung maßgeblichen Umstände berücksichtigt:

- die unstreitigen sowie die vom Kläger nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden der Insolvenzschuldnerin, nämlich eine distale Unterschenkelfraktur links, einen durch den Airbag verursachten Schlag auf die Brust, der zu einer Rippenserienfraktur rechts und eine Sternumfraktur geführt hat, eine zeitlich begrenzte Anpassungsstörung für die Dauer von 1 Jahr sowie eine Commotio cerebri

- die tatsächlich stattgefundenen unfallbedingten Behandlungen, wobei stationäre Behandlungen unstreitig in der Zeit vom 22.12.2014 bis 19.01.2015 im Klinikum K. und anschließend vom 19.01.2015 bis 25.02.2015 als Kurzzeitpflege in der Katholisch Evangelischen Sozialstation F., also für 66 Tage stattgefunden haben

- die stadiengerechte und nicht von besonderen Schmerzen begleitete Heilung

- den Umstand, dass unfallbedingt keine Folge- oder Dauerschäden verblieben sind

- den Umstand, dass der Unfall von dem Versicherten der Beklagten dadurch allein verschuldet wurde, weil dieser das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug von Frau K. übersehen hat

- den Umstand, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist Unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände hält das Gericht den von der Beklagten bereits gezahlten Schmerzensgeldbetrag von 13.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.

Dieser Schmerzensgeldbetrag steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu der Art und Dauer der unstreitigen sowie nachgewiesenermaßen unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden von Frau .

Anzumerken ist, dass das von der Beklagten bereits gezahlte Schmerzensgeld auf jeden Fall selbst unter Berücksichtigung der Schmerzensgeldvorstellung des Klägers von mindestens 20.000,00 €, die vor allem auf von ihm nicht als unfallbedingt nachgewiesene Verletzungen und Beschwerden gestützt wird, angemessen ist.

Das Gericht hat nicht zu entscheiden, ob das gezahlte Schmerzensgeld bereits überhöht ist.

3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Verdienstausfalls, der den auf Verdienstentgang bereits von der Beklagten gezahlten Betrag von 25.000,00 € übersteigt, zu.

Der Kläger hat bereits nicht ausreichend dargelegt, dass aufgrund der unter 1. aufgeführten unstreitigen sowie nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden der Insolvenzschuldnerin tatsächlich ein höherer Verdienstentgang als der von der Beklagten gezahlte Betrag von 25.000,00 € eingetreten ist.

Es fehlt bereits an einem ausreichenden Vortrag, inwieweit der behauptete Gewinnentgang tatsächlich auf unfallbedingte Verletzungen und Beschwerden zurückzuführen ist sowie inwieweit und wie lange sich die unstreitigen sowie nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden der Insolvenzschuldnerin Klöck tatsächlich auf deren berufliche Tätigkeit ausgewirkt haben.

Insoweit kann sich eine Auswirkung lediglich im Jahr 2015 ergeben haben.

Ein ausreichender Vortrag des Klägers, wann die unstreitig unfallbedingt eingetretenen Verletzungen in Form der distalen Unterschenkelfraktur links sowie des durch den Airbag verursachten Schlags auf die Brust ausgeheilt waren, ist allerdings nicht erfolgt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ist eine stadiengerechte Heilung erfolgt.

Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten, dass es unfallbedingt nur zu einer Beeinträchtigung der reinen Bewegungsfähigkeit von Frau bis zum 25.02.2015 und mit einer gewissen Überschneidung mit degressiven Charakter für vielleicht noch einen weiteren Monat gekommen sei, nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit der Kläger eine unfallbedingte Anpassungsstörung nachgewiesen hat, hat diese nur zu einer Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit von Frau von 30% für einen Zeitraum von 1 Jahr geführt hat.

Weiter fehlt ein ausreichender Vortrag, inwieweit die Insolvenzschuldnerin aufgrund der nicht unfallbedingten Hüftkopfnekrose sowie aufgrund weiterer nicht unfallbedingter Beschwerden in ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin eingeschränkt war und inwieweit diesbezüglich ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Die Einschränkungen der Tätigkeit als Steuerberaterin durch nicht unfallbedingte Erkrankungen und Beschwerden sind jedenfalls nicht von der Beklagten zu tragen.

Einschränkungen in der Tätigkeit von Frau als Steuerberaterin für das Jahr 2016 sind darüber hinaus nicht mehr auf unfallbedingte Verletzungen und Beschwerden zurückzuführen. Die unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden waren jedenfalls bereits im Laufe des Jahres 2015 ausgeheilt. Auch die unfallbedingte Anpassungsstörung hat für maximal 1 Jahr angedauert.

Auch ansonsten fehlt, worauf das Gericht bereits in der Verfügung vom 22.10.2020 hingewiesen hat, ein ausreichend substantiierter Vortrag der Klagepartei zum unfallbedingten Verdienstausfall von Frau . Allein der Verweis auf als Anlagen vorgelegte Gewinnermittlungen, die zudem nicht näher erläutert wurden, reicht für einen substantiierten Vortrag keinesfalls aus.

Die vorgelegten Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 können schon nicht als beweiskräftig angesehen werden. Es handelt sich dabei um betriebliche Aufstellungen einer Steuerberaterkanzlei, deren Richtigkeit anhand des unsubstantiierten Vortrags der Klagepartei zu den anspruchsbegründenden Tatsachen nicht verifiziert werden kann. Die Klagepartei legt auch, was bereits die Beklagtenpartei zutreffend moniert, keine Einkommensteuererklärung(en) noch Einkommensteuerbescheide des zuständigen Finanzamts für die entsprechenden Kalenderjahre vor.

Unter Berücksichtigung des Vortrags der Klagepartei ist eine Schätzung des Mindestschadens hinsichtlich des unfallbedingten Gewinnentgangs, der zu einer höheren Zahlung als 25.000,00 € führen würde, nicht möglich.

Ob bereits eine Überzahlung hinsichtlich des Verdienstausfalls durch die Beklagte erfolgt ist, ist vom Gericht nicht zu entscheiden.

III. Mangels eines Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-25044

- nach oben -



Datenschutz    Impressum