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Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs unter Berücksichtigung der Vorteilsausgleichung ist Sache des nach § 287 ZPO freigestellten Tatrichters; die Berechnung der Vorteilsausgleichung hat nicht zwingend auf Basis der aktuellen Kilometerlaufleistung zu erfolgen. Für die Frage der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer eines Fahrzeugs ist auf den Zeitpunkt des Kaufs abzustellen; eine wirtschaftlich relevante Gesamtnutzungsdauer von mehr als 10 Jahren ist aufgrund typischen Verschleißes und verschärfter Abgasnormen nicht zu erwarten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |