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OLG München v. 29.04.2022: Zur Bemessung des Schadensersatzes und der Vorteilsausgleichung bei Dieselfahrzeugen; voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer




Das OLG München (Beschluss vom 29.04.2022 - 17 U 779/21) hat entschieden:

   Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs unter Berücksichtigung der Vorteilsausgleichung ist Sache des nach § 287 ZPO freigestellten Tatrichters; die Berechnung der Vorteilsausgleichung hat nicht zwingend auf Basis der aktuellen Kilometerlaufleistung zu erfolgen. Für die Frage der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer eines Fahrzeugs ist auf den Zeitpunkt des Kaufs abzustellen; eine wirtschaftlich relevante Gesamtnutzungsdauer von mehr als 10 Jahren ist aufgrund typischen Verschleißes und verschärfter Abgasnormen nicht zu erwarten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis
und
Abzüge "Neu für Alt"


Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.01.2021, Aktenzeichen 43 O 1160/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.589,25 € festgesetzt.

Gründe:


Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.01.2021 Bezug genommen.

Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.03.2021 (dort S. 1, 2, Bl. 397/426 der Akten) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.03.2022 (dort S. 1, 2, Bl. 448/449 der Akten).

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.01.2021, Aktenzeichen 43 O 1160/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 31.03.2022 (Bl. 511/514 d. A.) Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 06.04.2022 enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Vorteilsausgleichung in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Wenn auch bestimmte Methoden rechtlich nicht zu beanstanden sind, ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. BGH, Urteil v. 21.02.2022 - VIa ZR 57/21, BeckRS 2022, 6782 Rn. 24 m.w.N.). Die Berechnung der Vorteilsausgleichung hat somit nicht zwingend auf Basis der aktuellen Kilometerlaufleistung zu erfolgen.

Der Verdacht der Klägerin, der Senat wolle sich des Verfahrens nur auf dem schnellsten Wege entledigen und dabei eine Überprüfung der eigenen Rechtsprechung durch den BGH unbedingt vermeiden, ist in Anbetracht des Streitwerts und der entgegen der Auffassung des Senats nach Meinung der Klägerin ja vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz unverständlich.

2. Für die Frage der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer ist auf den Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs abzustellen. Maßgeblich ist, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Kaufs damit 17 U 779/21 - Seite 3 - rechnen konnte, das Fahrzeug länger als 10 Jahre nutzen zu können. Dass die diesbezügliche Einschätzung des Senats nicht unrealistisch ist, zeigt gerade das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegte Schreiben des KBA vom November 2018. Das KBA schlägt der Klägerin nach einer Nutzung des Fahrzeugs von gut 6 1/2 Jahren im Hinblick auf die Sicherung der individuellen Mobilität und drohende Fahrverbote die Teilnahme an einer Umtauschaktion vor. Die Klägerin selbst hat sich sogar im Jahr 2020 dazu entschlossen, dass Fahrzeug nicht mehr durchgehend angemeldet zu lassen. Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz erklärt, dass das Fahrzeug insbesondere auch aufgrund des Schreibens des Kraftfahrzeugbundesamtes aus dem Jahr 2018, das mit der angeblichen individuellen Betroffenheit des Fahrzeugs der Klägerin vom Dieselskandal gar nichts zu tun hat, erheblich an Wert verloren habe. Auch wenn es selbstverständlich einzelne Dieselfahrzeuge gibt, die tatsächlich länger als 10 Jahre genutzt werden können, kann aufgrund des typischerweise eintretenden Verschleißes und der zu erwartenden Verschärfung der Abgasnormen mit einer voraussichtlichen wirtschaftlich relevanten Gesamtnutzungsdauer von mehr als 10 Jahren nicht gerechnet werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-50936

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