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Ein Haftpflichtversicherer kann ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Gegners seines Versicherungsnehmers haben, wenn er sich im Falle vorsätzlicher und widerrechtlicher Herbeiführung des Schadens durch den Versicherungsnehmer nach § 103 VVG für leistungsfrei hält. Die Feststellung eines vorsätzlichen Verhaltens des Schädigers im Haftungsprozess hat Bindungswirkung für den Deckungsprozess, wodurch die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Das Wahlrecht des Versicherers, welcher Partei er beitritt, wird durch eine Streitverkündung des Versicherungsnehmers nicht beeinflusst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |