|
Die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall können im Rahmen des § 287 ZPO auf Basis eines Mittelwerts aus dem Fraunhofer Marktpreisspiegel und dem Schwacke Mietpreisspiegel ("Fracke") geschätzt werden. Erstattungsfähig sind über den reinen Mietwagentarif hinaus auch die Kosten einer Haftungsbegrenzung, da die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge darstellt. Ein pauschaler Abzug von 5 % der Mietkosten ist im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, da der Geschädigte regelmäßig Eigenaufwendungen erspart. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |