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Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen sind die Regeln der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich anwendbar, sodass die Grundregel 'rechts vor links' gilt, wenn die Fahrbahnen Straßencharakter haben. Jedoch obliegen jedem Kraftfahrer wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten nach § 1 StVO, insbesondere die Pflicht, bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h) zu fahren, und der Vorfahrtberechtigte darf nicht uneingeschränkt auf die Beachtung seines Vorfahrtrechtes vertrauen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |