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Der Geschädigte darf auf ein vor der Reparatur eingeholtes Sachverständigengutachten vertrauen, das die monierten Positionen als erforderlich ausweist. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger, sofern dem Geschädigten kein Auswahlverschulden bezüglich Gutachter oder Werkstatt zur Last fällt. Pandemiebedingte Reinigungs- und Desinfektionskosten sind als objektiv erforderliche Maßnahmen ersatzfähig, wenn sie zeitlich in die Coronapandemie fallen und für die Hereinnahme und Herausgabe des Fahrzeugs notwendig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |