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Die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG führt zur alleinigen schuldhaften Verursachung des Unfalls durch den Kreuzungsräumer, wenn der andere Unfallbeteiligte den gebührenden Vorrang beachtet und sein Fahrzeug bereits zum Stillstand gebracht hat. Der Nachweis, dass der Kläger den Vorrang der Kreuzungsräumerin nicht beachtet und gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hätte, konnte nicht erbracht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |